Auf dieser Grundlage können vor allem wir als Wissenschaftler unsere Beiträge in Sammelbänden und Zeitschriften ein Jahr nach der Veröffentlichung parallel in unseren Blogs oder bspw. in OpenAccess Repositories veröffentlichen:
§ 38 (UrhG) Beiträge zu Sammlungen
- Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch erscheinende Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein ausschließliches Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung. Jedoch darf der Urheber das Werk nach Ablauf eines Jahres seit Erscheinen anderweit vervielfältigen und verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
- Absatz 1 Satz 2 gilt auch für einen Beitrag zu einer nicht periodisch erscheinenden Sammlung, für dessen Überlassung dem Urheber kein Anspruch auf Vergütung zusteht.
- Wird der Beitrag einer Zeitung überlassen, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber ein einfaches Nutzungsrecht, wenn nichts anderes vereinbart ist. Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er sogleich nach Erscheinen des Beitrags berechtigt, ihn anderweit zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__38.html
Weitere Links dazu:
http://www.urheberrecht.justlaw.de/urheberrechtsgesetz/38-urhg.htm
http://www.ssoar.info/home/dokumente-einstellen/rechtliche-fragen.html
http://open-access.net/de/allgemeines/rechtsfragen/verlagsvertraege/
http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/volltextserver/doku/heidok_publ.php?thema=oa_recht
http://www.ubka.uni-karlsruhe.de/allg/openaccess/
Update:
In der Schweiz beträgt die übliche Frist für die Wiederveröffentlichung von Beiträgen in Sammelwerken oder Priodika / Zeitschriften – sofern nichts anderes vereinbart ist – nicht wie in Deutschland ein Jahr, sondern nur drei Monate. Kürzere Beiträge dürfen sogar sofort wieder durch den Autor veröffentlicht werden.
Dies regelt SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), Zweite Abteilung: Die einzelnen Vertragsverhältnisse, Zwölfter Titel: Der Verlagsvertrag, Art. 382 II. Verfügung des Verlaggebers. [Anmerkung: Der Verlaggeber ist in der Regel der Autor]
2 Zeitungsartikel und einzelne kleinere Aufsätze in Zeitschriften darf der Verlaggeber jederzeit weiter veröffentlichen.
3 Beiträge an Sammelwerke oder grössere Beiträge an Zeitschriften darf der Verlaggeber nicht vor Ablauf von drei Monaten nach dem vollständigen Erscheinen des Beitrages weiter veröffentlichen.
Quelle: http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/a382.html
Siehe dazu auch die Position der Schweizerischen Akademie der Geistes- und Sozialwissenschaften (SAGW) zu Open Access unter http://www.sagw.ch/sagw/laufende-projekte/open-access/oa-positionsagw.html